Werkvertrag

Werkvertrag
Wẹrk|ver|trag 〈m. 1uVertrag zur Herstellung, Lieferung u. Vergütung eines bestimmten Werkes; →a. Dienstvertrag

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Wẹrk|ver|trag, der (Rechtsspr.):
Vertrag, durch den sich ein Partner zur Herstellung eines (versprochenen) ↑ Werks (3), einer Sache, der andere zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

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Werkvertrag,
 
entgeltlicher gegenseitiger Vertrag, durch den sich (im Unterschied zum Dienstvertrag, bei dem nur die Arbeitsleistung als solche geschuldet wird) der eine Teil (der Unternehmer) zur Herstellung eines bestimmten Werks, d. h. zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs durch Arbeit beliebiger Art, der andere Teil (der Besteller) zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§§ 631-650 BGB). Gegenstand eines Werkvertrags kann nicht nur die Herstellung oder Veränderung einer Sache sein, sondern ebenso ein geistiges Werk (z. B. die Erstattung eines Gutachtens). Beispiele für Werkverträge sind der Bauvertrag, der häufig durch die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) inhaltlich ausgestaltet ist, der Architektenvertrag, der Vertrag über elektronische Datenverarbeitung, Statikervertrag, der Wartungsvertrag und der Personenbeförderungsvertrag. Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk so herzustellen, dass es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern (§ 633 BGB). Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen (§ 640 BGB, Abnahme). Ist ein Kostenanschlag erstellt worden, so kann der Besteller, wenn der Betrag wesentlich überschritten wird, nach § 650 BGB kündigen; er hat dann aber dem Unternehmer den der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung zu zahlen. Hat der Unternehmer jedoch den in dem Kostenanschlag angegebenen Preis garantiert, ist dieser Preis verbindlich. Wann eine Überschreitung des Kostenanschlags als »wesentlich« anzusehen ist, richtet sich nach dem Einzelfall. Diskutiert werden Überschreitungen von mehr als 10-25 %. Ist das Werk nicht von der geschuldeten Beschaffenheit, so kann der Besteller zunächst nur die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) innerhalb angemessener Frist verlangen. Kommt der Unternehmer mit der Mangelbeseitigung in Verzug, so kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Hat der Besteller bei der Fristsetzung erklärt, dass er nach Fristablauf die Beseitigung des Mangels ablehne, so kann er nach erfolglosem Fristablauf Wandlung oder Minderung verlangen (§ 634 BGB) und, wenn der Mangel auf einem Verschulden des Unternehmers beruht, auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern (§ 635 BGB). Für die Gewährleistungsansprüche gelten, wenn der Unternehmer den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat, sehr kurze gesetzliche Verjährungsfristen (§ 638 BGB: allgemein sechs Monate, bei Arbeiten an einem Grundstück ein Jahr, bei Bauwerken fünf Jahre). Gerade bei Mängelansprüchen ist zu berücksichtigen, dass in den Werkvertrag Sondermaterien hineinspielen, z. B. allgemeine Geschäftsbedingungen des Speditionsgewerbes und der VOB, die die Fristen des BGB abbedingen. Im Übrigen ist die Frage der Frist bei Mangelfolgeschäden schwierig; in der Regel gelten bei diesen nicht die kurzen Fristen, es sei denn, es besteht ein enger und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Mangel und Schaden. Ein Besteller, der ein Werk in Kenntnis der Mängel abnimmt, verliert seine Rechte, es sei denn, dass er sie sich bei der Abnahme vorbehält. Die Vergütung ist bei der Abnahme zu entrichten. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so gilt bei Bestehen einer Taxe die taxmäßige, sonst die übliche Vergütung als vereinbart (§ 632 BGB). Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Werkvertrag ein gesetzliches Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten Sachen des Bestellers (§ 647 BGB).
 
In Österreich ist der Werkvertrag in den §§ 1165 ff. ABGB geregelt; der Werkunternehmer ist zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs verpflichtet. Bei Abgrenzungsschwierigkeiten zum Kaufvertrag ist darauf abzustellen, wer den Stoff liefert (§ 1166). Für die Gewährleistung regelt § 1167, dass bei wesentlichen Mängeln, die die Unbrauchbarkeit des Werks zur Folge haben, ein Abgehen vom Vertrag möglich ist; sonst stehen Preisminderung und Verbesserung zur Verfügung.
 
Im schweizerischen Recht gilt dem deutschen Recht Ähnliches (Art. 363 ff. OR). Hat ein bewegliches Werk derart erhebliche Mängel, dass es für den Besteller unbrauchbar ist, so kann dieser direkt Wandlung (nebst Schadensersatz) verlangen; in den anderen Fällen stehen ihm nur Ansprüche auf Minderung oder Nachbesserung (nebst Schadensersatz) zu (Art. 368 OR). Eine eigenständige, umfassende und differenziertere Ordnung der Mängelrechte des Bestellers sieht die vom Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Verein geschaffene SIA-Norm 118 vor, die bei Werkverträgen über die Erstellung von Bauten regelmäßig zum Vertragsbestandteil erhoben wird.

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Wẹrk|ver|trag, der (Rechtsspr.): Vertrag, durch den sich ein Partner zur Herstellung eines (versprochenen) Werks (3), einer Sache, der andere zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Universal-Lexikon. 2012.

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